Eine Schülerin stützt den Kopf in die Hände und fühlt sich beim Lesen überfordert.
Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Störung fühlen sich beim Lesen überfordert ©WDnet Studio – stock.adobe.com

Wenn die Schwierigkeiten des Kindes durch äußere Belastungsfaktoren erklärbar sind, weil es z. B. krankheitsbedingt den Unterricht selten besuchen konnte oder wegen Umzugs der Familie die Schule häufig wechseln musste, besteht Grund zur Annahme, dass die Probleme beim Lesen- und Schreibenlernen nur vorübergehend sind und durch Übung und Erfahrung verschwinden.


Lese- und Rechtschreib-Störung erkennen und behandeln

Unter einer Lese- und Rechtschreib-Störung (Legasthenie) ist eine isolierte oder kombinierte Beeinträchtigung beim Lesen und/oder Rechtschreiben zu verstehen. Statistisch gesehen ist jedes 20. Kind betroffen, in jeder Schulklasse ist also durchschnittlich ein Kind mit einer Lese-Rechtschreib-Störung.

Deshalb sollte bei folgenden Hinweisen frühzeitig überprüft werden, ob bei einem Kind möglicherweise eine Lese- und Rechtschreib-Störung vorliegt:

Das Kind

  • hat besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens.
  • macht beim Lesen und Rechtschreiben wesentlich mehr Fehler als andere Kinder.
  • hat Schwierigkeiten im Bereich Lesen und / oder Rechtschreiben ohne erkennbare andere Gründe (so liegt z. B. kein Seh- und/oder Hörfehler, keine hohe psychische Belastung, keine unterdurchschnittliche Intelligenz vor).

Verfahrensweise bei Lese-Rechtschreib-Störung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) regelt in den §§ 31-36 BaySchO individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen, z. B. auch im Bereich des Lesens und Rechtschreibens.

Die Regelungen gelten für alle Schularten. In der Verfahrensweise kann es Unterschiede geben. Deshalb ist es am besten, wenn im Sekretariat der Schule oder bei der zuständigen Schulpsychologin bzw. beim dem zuständigen Schulpsychologen nachgefragt wird. Viele Schulen geben auch ein Informationsblatt mit den wichtigsten Hinweisen dazu heraus. Alternativ können Sie die Beratungslehrerin / den Beratungslehrer an der Schule vor Ort ansprechen. Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite Ihrer Schule sowie auf dem Aushang am Beratungszimmer.

Um Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und/oder Notenschutzes im Bereich des Lesens und/oder Rechtschreibens zu beantragen, sind folgende Schritte notwendig:

Die Diagnose kann durch eine Schulpsychologin / einen Schulpsychologen, eine Fachärztin / einen Facharzt für Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie oder eine besonders ausgebildete Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin bzw. einen besonders ausgebildeten Kinder- und Jugendlichen-Therapeuten erfolgen.

Der Antrag kann wie folgt kurz gefasst sein:

Wir beantragen für unser Kind (Name, Geburtsdatum, Klasse) auf Grund einer vorliegenden Lese-Rechtschreib-Störung Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz.

Ort, Datum, Unterschrift

An manchen Schulen gibt es Antragsformulare im Sekretariat.

Weitere Informationen und ein Antragsformular befinden sich im ISB-Handbuch. Der Antrag wird bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter eingereicht.

Beantragt werden kann Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz.

Nachteilsausgleich bezieht sich auf veränderte Prüfungsbedingungen (z. B. Zeitzuschlag), Notenschutz auf eine veränderte Bewertung von Leistungen oder Nicht-Bewertung von Leistungen (z. B. Verzicht auf Bewertung des Vorlesens oder der Rechtschreibung).

Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Bei Notenschutz erfolgt eine Zeugnisbemerkung. Am Anfang des Schuljahres bis eine Woche nach Schulbeginn kann schriftlich beantragt werden, dass ein bestehender Notenschutz nicht mehr gewährt werden soll.

Für die Erstellung einer schulpsychologischen Stellungnahme benötigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in der Regel folgende Unterlagen:

  • Die aktuellen ärztlichen Zeugnisse, Stellungnahmen und Testergebnisse zum Lesen und/oder Rechtschreiben
  • Bei Beantragung eines Nachteilsausgleichs/Notenschutzes in der Grundschule und Unterstufe der weiterführenden Schulen: Kopien aller vorliegenden Zeugnisse seit Einschulung des Kindes/Jugendlichen
  • Eine Schriftprobe: Vom Kind/Jugendlichen selbst verfasste, abgeschriebene und diktierte Texte (z. B. Hefteinträge, Tafelabschriften, Übungsaufsätze, Übungsdiktate, schriftliche Leistungserhebungen im Fach Deutsch und Englisch)
  • Einschätzungen der unterrichtenden Lehrkräfte in Deutsch und den Fremdsprachen

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt den Bescheid auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahmen.

Daher sollten Bescheide in regelmäßigen Abständen neu überprüft und neu ausgestellt werden.


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Stand: 17. November 2024

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